Die Klägerin beruft sich zunächst darauf, dass sie den guten Glauben des Beklagten 1 (und da dieser ein Organ der Beklagten 2 ist, auch von dieser) bereits mit dem klägerischen Abmahnschreiben vom 12. Juni 2014 (KB 50/51) zerstört habe. Die Beklagten weisen aber zu Recht darauf hin, dass in diesem vom damaligen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt E._____, verfassten Schreiben lediglich eine Verletzung des klägerischen Patents CH aaa geltend gemacht wird und einzig eine Unterlassungserklä-