kannt hat oder hätte kennen müssen, wobei in der Lehre an das Kennenmüssen im Bereich des Urheberrechts wegen des fehlenden Registers hohe Anforderungen gestellt werden.24 Selbst eine Abmahnung durch den Schutzrechtsinhaber zerstört den guten Glauben des Eigengeschäftsführers nicht ohne Weiteres. Nach der Rechtsprechung kann sich nämlich derjenige, der angesichts schwer zu beurteilender Umstände eine zwar falsche, aber dennoch vertretbare Meinung vertritt, auf seinen guten Glauben berufen.25