Bösgläubig handelt demgemäss, wer weiss oder wissen muss, dass er in eine fremde Rechtsphäre eingreift.23 Da es sich bei der Bösgläubigkeit um den Ausdruck einer persönlichen Vorwerfbarkeit handelt, müssen allenfalls äussere Indizien den Beweis der inneren Tatsachen erbringen. Der Schutzrechtsinhaber muss beweisen, dass der Verletzende das urheberrechtlich geschützte Werk ge-