Der Eingriff muss widerrechtlich sein, darf also insbesondere nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt sein und der Geschäftsführer muss bösgläubig sein. Schliesslich kann nur Gewinn abgeschöpft werden, sofern ein kausal auf die bösgläubige Eigengeschäftsführung zurückzuführender Gewinn erzielt wurde.22