Man spricht hier von einer sog. unechten bösgläubigen Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. einer Geschäftsanmassung. Um einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach Art. 423 Abs. 1 OR zu begründen, muss ein Eingriff der Geschäftsführerin in eine fremde Rechtssphäre ohne Fremdgeschäftsführungswillen vorliegen. Der Eingriff muss widerrechtlich sein, darf also insbesondere nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt sein und der Geschäftsführer muss bösgläubig sein.