Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen (Art. 423 Abs. 1 OR). Man spricht hier von einer sog. unechten bösgläubigen Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. einer Geschäftsanmassung.