4.5. Unechte bösgläubige Geschäftsführung ohne Auftrag (sog. Geschäftsanmassung; Anspruch auf Gewinnherausgabe gemäss Art. 423 Abs. 1 OR) 4.5.1. Rechtliches Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen (Art. 423 Abs. 1 OR).