tellation denkbar wäre, wo der Beklagte 1 als Organ der Beklagten 2 urheberrechtlich geschützte Grills veräusserte. Denn die Vorteile dieser Geschäfte standen ausschliesslich der Gesellschaft und nicht dem Beklagten 1 zu. Anderes wird vom Kläger nicht, jedenfalls nicht hinreichend behauptet.