Demgegenüber kommt eine Mithaftung des Beklagten 1 für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung für Urheberrechtsverletzungen der Beklagten 2 nur in Betracht, soweit der Beklagte 1 auch persönlich bereichert wurde. Es ist indessen nicht ersichtlich, wie dies in der vorliegenden Kons- 19 BSK MSchG-Staub, 2. Aufl. 2017, Art. 55 N. 24. 20 BK ZGB-RIEMER, 1993, Art. 54/55 N. 64 f. 21 BK ZGB-RIEMER (Fn. 20), Art. 54/55 N. 64 f. - 22 -