Der Beklagte 1 ist (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten 2 (Klage Rz. 27; KB 42). Da die Beklagte 2 Aktiven und Passiven der Einzelunternehmung übernahm, hat die Beklagte 2 auch für reparatorische Ansprüche einzustehen, die vor ihrer Gründung entstanden sind (Art. 181 Abs. 1 OR). Eine Verantwortlichkeit des Beklagten 1 als Organ kommt in Betracht, für "fautes commises". Insbesondere haftet er bei Ansprüchen aus Art. 41 Abs. 1 OR solidarisch mit.