4.4.2. Würdigung Der Beklagte 1 führte zunächst eine Einzelunternehmung. In der Folge gründete er die Beklagte 2 (Eintragung im Handelsregister am 26. Juni 2017), wobei er die Aktiven und Passiven der Einzelunternehmung als Sacheinlage/Sachübernahme in die Beklagte 2 einbrachte. Der Beklagte 1 ist (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten 2 (Klage Rz.