Im Weiteren scheint auch eine persönliche Belangbarkeit des Organs bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung denkbar, dies allerdings nur dann, wenn das Organ persönlich bereichert ist.20 Haben mehrere Organträger desselben und/oder verschiedener Organe einen Schaden aus unerlaubter Handlung gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten gemäss Art. 50 Abs. 1 und Art. 143 ff. OR solidarisch.21