41 Abs. 1 OR) zu einer Mithaftung, sondern es kommt auch eine persönliche Mithaftung bei verschuldensunabhängigen Haftungstatbeständen in Betracht. Im Weiteren scheint auch eine persönliche Belangbarkeit des Organs bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung denkbar, dies allerdings nur dann, wenn das Organ persönlich bereichert ist.20 Haben mehrere Organträger desselben und/oder verschiedener Organe einen Schaden aus unerlaubter Handlung gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten gemäss Art.