Nach dem französischen Gesetzestext genügen nämlich bereits "fautes commises" (begangene Fehler), damit eine Haftung auch gegen das Organ begründet werden kann. Entsprechend führen nicht nur Ansprüche aus Verschuldenshaftung (insbesondere Art. 41 Abs. 1 OR) zu einer Mithaftung, sondern es kommt auch eine persönliche Mithaftung bei verschuldensunabhängigen Haftungstatbeständen in Betracht.