Zu präzisieren gilt es indessen, dass Art. 55 Abs. 3 ZGB keine Mithaftung der Organe für jedwelche Ansprüche eines Rechteinhabers gegenüber der Gesellschaft begründet. Erfasst ist nach dem deutschen Gesetzestext nur eine persönliche Haftung des Organs bei Verschulden. Diese Formulierung dürfte freilich zu eng sein. Nach dem französischen Gesetzestext genügen nämlich bereits "fautes commises" (begangene Fehler), damit eine Haftung auch gegen das Organ begründet werden kann.