auch deren Organe passivlegitimiert. Laut Art. 55 Abs. 2 und 3 ZGB verpflichten die Organe die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten (Abs. 2); ausserdem sind die handelnden Personen für ihr Verschulden persönlich verantwortlich (Abs. 3). Der Kläger kann die Organe sowohl allein als auch in (einfacher) passiver Streitgenossenschaft mit der Gesellschaft einklagen.19