4.4. Passivlegitimation der Beklagten 4.4.1. Rechtliches Passivlegitimiert sind primär diejenigen Personen, die dem Rechteinhaber vorbehaltene Handlungen vornehmen bzw. voraussichtlich vornehmen werden. Wird die Rechtsverletzung durch eine Unternehmung bzw. eine Gesellschaft begangen, stellt sich die Frage der Passivlegitimation der für diese handelnden Individuen. Neben der Gesellschaft sind grundsätzlich