Die herrschende Lehre nimmt im Weiteren auch an, dass der Verweis in Art. 62 Abs. 2 URG (bzw. den analogen Bestimmungen in anderen Gesetzen) nicht abschliessend ist. Nebst den in der Bestimmung genannten Ansprüchen auf Schadenersatz (Art. 41 ff. OR), Genugtuung (Art. 49 OR) und Gewinnherausgabe (Art. 423 Abs. 1 OR) kommen folglich insbesondere auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) in Betracht.18