Für die Entscheidung der Streitfrage kann nicht relevant sein, bei welcher Abteilung des Bundesgerichts das vorliegende Urteil angefochten werden müsste (erste zivilrechtliche Abteilung, vgl. Art. 22 BGG i.V.m Art. 31 Abs. 1 lit. f Reglement für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Unabhängig davon erscheint es vorliegend jedoch angezeigt, mit der herrschenden Lehre der ersten zivilrechtlichen Abteilung zu folgen.