423 Abs. 1 OR verweisen. Damit geht die erste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (und damit scheinbar anders als die zweite zivilrechtliche Abteilung) davon aus, dass es sich bei Art. 62 Abs. 2 URG (bzw. den analogen Bestimmungen in anderen Gesetzen) um einen Rechtsgrund- und nicht um einen Rechtsfolgenverweis handelt.16