die weiteren analogen Bestimmungen in den immaterialgüterrechtlichen Gesetzen sowie im UWG anzuwenden). Dies widerspräche allerdings der Rechtsprechung der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Nach der Rechtsprechung der ersten zivilrechtlichen Abteilung verhält es sich nämlich so, dass die Voraussetzung der Bösgläubigkeit zu prüfen ist, wenn die genannten Normen auf die unechte bösgläubige Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.v. Art. 423 Abs. 1 OR verweisen.