um einen Rechtsgrundoder Rechtsfolgenverweis handelt.11 Bei einem Rechtsgrundverweis kommt die verwiesene Norm als solche zur Anwendung. Es müssen also die Tatbestandsmerkmale der Norm, auf die verwiesen wird, erfüllt sein, damit die Rechtsfolgen dieser Norm eintreten.12 Bei einem Rechtsfolgenverweis wird dagegen direkt auf die Rechtsfolgen verwiesen. Es genügt folglich, wenn die Voraussetzungen der Verweisnorm erfüllt sind, damit die Rechtsfolgen der Norm, auf die verwiesen wird, eintreten. Sollte es sich bei Art.