4.3. Zur Rechtsnatur von Art. 62 Abs. 2 URG Gemäss Art. 62 Abs. 2 URG bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag vorbehalten. In der Lehre ist strittig, ob es sich bei diesem Verweis (bzw. den analogen Verweisen in Art. 55 MSchG, Art. 35 Abs. 2 DesG, Art. 9 Abs. 3 UWG sowie Art. 28a Abs. 3 ZGB) um einen Rechtsgrundoder Rechtsfolgenverweis handelt.11