Ein grosser Teil der Forderung betreffe zudem den Beklagten 1 gar nicht, denn der Verkauf der gegenständlichen Grills sei ab deren Gründung über die Beklagte 2 gelaufen (weshalb der Kläger beispielsweise sein Abmahnschreiben vom 4. September 2017 korrekterweise an die Beklagte 2 gerichtet habe [KB 55]). Jeglicher Gewinn und/oder jegliche ungerechtfertigte Bereicherung ab dem Gründungszeitpunkt sei folglich ausschliesslich der Beklagten 2 zuzurechnen. Für eine entsprechende Solidarhaftung des Beklagten 1 bilde beispielsweise Art.