Es werde bestritten, dass auch nur ein Erwerber der gegenständlichen Grills einen klägerischen Feuerring gekauft hätte, wenn die Beklagten keine solchen Grills verkauft hätten. Die Parteien lägen geografisch weit auseinander, die beklagtischen Grills wiesen technische Vorteile auf und es bestünden Preisunterschiede (klägerischer Feuerring Fr. 4'000.00 bis Fr. 35'000.00, beklagtischer Feuerring durchschnittlich Fr. 3'320.00; Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 42). - 19 -