Soweit der Kläger die Lizenzanalogie im Zusammenhang mit einem Schadenersatzanspruch aus Art. 41 Abs. 1 OR geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass diese nur für die Schadensbemessung herangezogen werden könne. Das Vorhandensein eines Schadens müsse hingegen bewiesen werden. Ein Schadensnachweis sei dem Kläger jedoch nicht gelungen. Es werde bestritten, dass auch nur ein Erwerber der gegenständlichen Grills einen klägerischen Feuerring gekauft hätte, wenn die Beklagten keine solchen Grills verkauft hätten.