Entgegen dem Kläger könne der Gewinn bei fehlender Bösgläubigkeit nicht einfach über die ungerechtfertigte Bereicherung dennoch herausverlangt werden. Das Bereicherungsrecht berechtigte höchstens zur Herausgabe der gesparten Lizenzgebühren. Gegen einen Bereicherungsanspruch werde im Übrigen die Entreicherungsreinrede gemäss Art. 64 OR erhoben (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 23).