rung bei einer Grundform als Individualitätskriterium?, in: sic! 2023, S. 211 ff.). Wohl hätten sich die Beklagten über die Rechtslage geirrt. Ihre Rechtsauffassung sei aber nicht unhaltbar gewesen. Entsprechend seien die Beklagten bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2022 gutgläubig gewesen (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 17 ff.). Für den Fall, dass die Bösgläubigkeit der Beklagten wider Erwarten bejaht werde, müsse das Verhalten des Klägers als treuwidrig beurteilt werden. Es sei stossend, dass er zur Gewinnmaximierung die Beklagten während Jahren nicht auf die Urheberrechtsverletzung aufmerksam gemacht habe (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 22).