Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung habe der Kläger erstmals mit Schreiben vom 19. Februar 2019 (KB 57) geltend gemacht (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 16). Vorher hätten die Beklagten keine Kenntnisse von angeblichen Urheberrechten gehabt, seien doch weder solche geltend gemacht worden, noch behauptet worden, der Kläger habe den Feuerring kreiert. Doch auch nach dem Schreiben vom 19. Februar 2019 (KB 57) seien die Beklagten nicht bösgläubig gewesen. Zwar seien nunmehr gerichtlich Urheberrechtsverletzungen festgestellt worden. Aktuelle Diskussionen und entsprechende Berichterstattung zeigten jedoch, dass der Fall auch anders beurteilt werden könne (Verweis auf: SENN, Die Zweckände-