Das Geschäft sei überdies mit starkem Fokus auf die Person des Beklagten 1 betrieben worden, der im Raum T._____ verankert und in Vereinen aktiv sei und daher dort über ein grosses Netzwerk verfüge (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 12). Entgegen den klägerischen Ausführungen genüge ein "Wissensmüssen" für die Bejahung der Bösgläubigkeit nicht. Gefordert sei vielmehr mindestens Eventualvorsatz. Die Bösgläubigkeit sei aber ohnehin zu verneinen, unabhängig davon, welcher Standard angelegt werde (Eingabe vom - 18 -