Auch seien die beklagtischen Grills handlicher und leichter transportierbar. Ein grosser Teil des Kaufentscheids zugunsten der beklagtischen Grills sei daher der Funktionalität geschuldet (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 9). Überdies hätten die Beklagten es verstanden, sich zu vermarkten, indem sie ihre Produkte an Messen präsentierten (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 10). So seien sie weiterempfohlen worden und hätten die Grills auch als Folgeprodukt bei Verkäufen anderer Waren verkaufen können (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 11). Das Geschäft sei überdies mit starkem Fokus auf die Person des Beklagten 1 betrieben worden, der im Raum T.___