Weiter bestünden für die Gewinnerzielung konkurrierende Ursachen. Bei den Produkten handle es sich nämlich nicht um reine Kunstwerke, sondern um Gegenstände mit Gebrauchszweck (Grill). Ein Abnehmer kaufe einen Grill offensichtlich zu einem grossen Teil wegen der Funktion, die nichts mit dem Urheberrecht zu tun habe. Dies treffe insbesondere auf die Grills der Beklagten zu, welche - anders als die klägerischen Grills - mit diversem Zubehör geliefert würden (etwa Aschenkorb, Backhaube, Pfannenhalterung). Auch seien die beklagtischen Grills handlicher und leichter transportierbar.