4.2. Darstellung der Beklagten Hinsichtlich des aus Art. 423 Abs. 1 OR abgeleiteten Gewinnherausgabeanspruchs machen die Beklagten geltend, weder die Klage noch die Eingabe vom 9. März 2023 enthielten substantiierte Behauptungen, geschweige denn Beweisofferten hinsichtlich der Kausalität zwischen der Urheberrechtsverletzung und den herausverlangten Vorteilen. Die einzige in diese Richtung gehende Ausführung sei Rz. 18 der Eingabe vom 9. März 2023, wo behauptet werde, die Beklagten hätten die Kausalität durch die Rechnungslegung anerkannt.