dass der Verletzer dem Berechtigten Schadenersatz in der Höhe der Vergütung leiste, die bei einem Abschluss eines Lizenzvertrages über das betreffende Schutzrecht von vernünftigen Vertragspartnern vereinbart worden wäre und stehe insbesondere dann im Vordergrund, wenn der Patentinhaber Dritten nichtexklusive Lizenzen gewährt habe, vergleichbare Verhältnisse vorlägen und angenommen werden könne, dass auch dem Verletzer eine Lizenz in derselben Höhe gewährt worden wäre und er seinerseits bereit gewesen wäre, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag abzuschliessen (Eingabe vom 9. März 2023 Rz. 25).