Schliesslich macht der Kläger geltend, ihm stehe auch ein Schadenersatzanspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu. Die Widerrechtlichkeit ergebe sich daraus, dass – wie im Teilurteil vom 3. August 2021 festgestellt worden sei – die Beklagten mit den Modellen "dimidius", "conicum" und "hemisfär" das Urheberrecht des Klägers verletzt hätten. Diese Kenntnis vom Schutzrecht des Klägers sei durch die diversen Abmahnungen und die Unterlassungserklärung des Beklagten 1 erstellt gewesen. Die Beklagten hätten nie behauptet (geschweige denn bewiesen), dass sie die Rechtslage hinsichtlich ihrer Produkte je überprüft hätten.