Subsidiär stützt der Kläger seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung. Er macht geltend, dass der Anwendungsbereich von Art. 423 Abs. 1 und den Art. 62 ff. OR – v.a. im Immaterialgüterrecht – nahezu deckungsgleich sei. Anders als bei der Geschäftsanmassung werde bei der ungerechtfertigten Bereicherung indessen keine Bösgläubigkeit verlangt. Mit anderen Worten müssten die Beklagten den von ihnen erzielten Gewinn dem Kläger auch herausgeben, wenn sie nicht bösgläubig gewesen wären (was sie indessen gewesen seien; Eingabe vom 9. März 2023 Rz. 20).