Ein Verschulden könne nur ausgeschlossen werden, wenn der Schädiger nachweisen könne, dass er die Rechtslage sorgfältig geprüft habe und zur ehrlichen Überzeugung gekommen sei, dass eine Schutzrechtsverletzung ausgeschlossen werden könne. Für Bösgläubigkeit genüge fahrlässiges Handeln bzw. eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Die Beklagten hätten allerdings sogar eventualvorsätzlich gehandelt. Sodann müsse der Kläger die Bösgläubigkeit gar nicht beweisen (Eingabe vom 9. März 2023; Rz. 19; Eingabe vom 16. Mai 2023 Rz. 29 ff. und 41 ff.).