handle. Es sei daher unmöglich, dass den Beklagten der Bestand des Urheberrechts an den Feuerringen nicht bekannt gewesen sei. Dass die Beklagten im vorliegenden Verfahren das Bestehen von Urheberrechtsverletzungen bestritten hätten, sei nicht relevant. Logischerweise bestreite ein Beklagter den Anspruch der Klägerin. Ansonsten gebe es ja gar kein Verfahren. Daraus könne hinsichtlich der Bösgläubigkeit aber nichts abgeleitet werden. Ein Verschulden könne nur ausgeschlossen werden, wenn der Schädiger nachweisen könne, dass er die Rechtslage sorgfältig geprüft habe und zur ehrlichen Überzeugung gekommen sei, dass eine Schutzrechtsverletzung ausgeschlossen werden könne.