Demgemäss hätten die Beklagten nicht gutgläubig sein können (Eingabe vom 9. März 2023 Rz. 19). Wer Patentrechte verletzte, müsse sich auch die Frage stellen, ob er zusätzlich Urheberrechte verletze. Ansonsten nehme er Urheberrechtsverletzungen in Kauf (Eingabe vom 16. Mai 2023 Rz. 41). Hinzu komme, dass heute auch juristischen Laien bekannt sei, dass geistige Schöpfungen nicht ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers verwendet werden dürften. Dem Beklagten 1, der selbst eine Stahlmanufaktur betreibe, habe zudem mehr als jedem Laien bekannt sein müssen, dass an den Feuerringen ein Urheberecht bestehe.