Damit sei eine widerrechtliche Einmischung in die Rechtssphäre des Klägers belegt. Das Vorliegen eines Verletzergewinns werde von den Beklagten nicht bestritten (Eingabe vom 9. März 2023 Rz. 18). Dass die Beklagten vorliegend bösgläubig gehandelt hätten, sei in der Klage bereits aufgezeigt worden. Der Kläger habe den Beklagten 1 am 12. Juni 2014 erstmals schriftlich abgemahnt (KB 50). Der Beklagte 1 habe am 25. Juni 2014 gar eine Unterlassungserklärung abgegeben (KB 52). Im August 2016, Januar 2017 und September 2017 seien weitere Abmahnungen an die Beklagte 2 erfolgt (KB 53-55). Demgemäss hätten die Beklagten nicht gutgläubig sein können (Eingabe vom 9. März 2023 Rz.