3.2. Vorbringen betreffend Noven anlässlich der Hauptverhandlung Die Beklagten bringen vor, der Kläger habe im Rahmen seines Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2024 zwei Bilder in den Prozess eingebracht. Es handle sich hierbei um unzulässige Noven. Wie es sich hier verhält, braucht nicht entschieden zu werden. Das erste Bild (klägerische Plädoyernotizen Rz. 22) wurde vom Kläger zum Beweis der Bösgläubigkeit vorgerbacht. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Bösgläubigkeit aber ohnehin zu verneinen. Das zweite Bild (klägerische Plädoyernotizen Rz. 32) betrifft die "neusten Angebote" der Beklagten 2. Diese sind jedoch gar nicht Prozessgegenstand.