Ob diese besondere Konstellation (Verfahrensbeschränkung vor Erstattung der Klageantwort) es ausnahmsweise rechtfertigt, vom Grundsatz, dass die Parteien zwei unbeschränkte Äusserungsmöglichkeiten haben, abzuweichen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Beklagten rügen unzulässige Noven hinsichtlich der Begründung des Anspruchs 10 Vgl. hierzu auch BGer 5A_921/2017 vom 16. Juli 2018 E. 3.5. - 15 -