Es war ihm somit verwehrt, in einem freien Vortrag auf die Gegenargumente der Beklagten einzugehen. Auf der anderen Seite konnte sich die Beklagte nach Eintritt des Aktenschlusses für die Klägerin hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen noch zwei Mal unbeschränkt äussern, ohne dass die Klägerin zwischen diesen beiden Vorträgen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen noch einmal hätte unbeschränkt vortragen dürfen. Es fragt sich somit, welchen Nutzen der zweite schriftliche Vortrag der Beklagten insoweit gehabt hat.