Dieses Ergebnis erscheint jedoch problematisch, führte es doch dazu, dass der Kläger sich mit Eingabe vom 9. März 2023 zum letzten Mal unbeschränkt zu den Anspruchsvoraussetzungen der kompensatorischen Ansprüche hätte äussern müssen, mithin also, bevor die Beklagte sich hierzu zum ersten Mal zu äussern hatte. Für den Kläger trat folglich Aktenschluss ein, bevor er je Gelegenheit hatte, von den Gegenargumenten der Beklagten Kenntnis zu nehmen.