Folgendes ist aber zu berücksichtigen: Weil das Verfahren nach Eingang der Klage, aber vor der Erstattung der Klageantwort durch die Beklagten beschränkt wurde, konnten sich die Beklagten erst nach Abschluss des ersten Teils des Verfahrens erstmals umfassend zu Rechtsbegehren Ziff. 4 äussern. Somit stand den Beklagten in der Eingabe vom 21. April 2023 eine erste und mit der Eingabe vom 16. Juni 2023 eine zweite Möglichkeit zu, um unbeschränkt zum klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 4 vorzutragen.