3.1.4. Beurteilung Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist den Beklagten insoweit zuzustimmen, als der Kläger in der Klage grundsätzlich eine erste unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit hatte, weil das Verfahren damals noch nicht beschränkt war. Demgemäss trat der Aktenschluss für den Kläger betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 1-3 mit Erstattung der Replik vom 10. September 2019 ein. Hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 4 gilt es zu unterscheiden.