Zudem rügten die Beklagten vornehmlich, der Kläger habe die Kausalität zwischen der Urheberrechtsverletzung und dem Verkauf bzw. der Gewinnerzielung nicht genügend und/oder verspätet substantiiert und bewiesen. Indessen sei bereits rechtskräftig festgestellt, dass die beklagtischen Grills das Urheberrecht des Klägers verletzten. Die Beklagten hätten dann im Rahmen der Rechnungslegung zugegeben, 207 solche Grills verkauft zu haben. Dies schliesse notwendigerweise die Anerkenntnis des Kausalzusammenhangs ein. Es kaufe niemand einen mehrere tausend Franken teuren Grill, weil er einfach irgendeinen Grill wolle. Vielmehr werde der Grill wegen der spezifischen Form gekauft.