229 ZPO für den Vortrag von Noven nach Aktenschluss erfüllt seien. Das Gesagte gelte beispielsweise für die Frage der Kausalität (Eingabe vom 16. Juni 2023 Rz. 5 ff.; vgl. auch Eingabe vom 13. Juli 2023 Rz. 4 ff.). 3.1.2. Darstellung des Klägers Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, da das Gericht das Verfahren auf die Rechtsbegehren Ziff. 1-3 beschränkt habe, seien sämtliche Vorbringen betreffend Rechtsbegehren Ziff. 4 erst nach erteilter Auskunft vorzutragen gewesen. Vor der Bezifferung habe kein Aktenschluss eintreten können.