Demgegenüber habe der Kläger bereits in der Klage vom 15. März 2019 eine erste Äusserungsmöglichkeit gehabt. Der Aktenschluss sei für den Kläger daher bereits mit seiner Eingabe vom 9. März 2023 erfolgt, als er sich hierzu zum zweiten Mal habe äussern können. Dies jedenfalls hinsichtlich der Behauptungen und Beweismittel, welche nicht erst mit der Auskunftserteilung durch die Beklagten hätten vorgebracht werden können. Der Kläger trage jedoch mit Eingabe vom 16. Mai 2023 neuen Sachverhalt vor, unterlasse es jedoch darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO für den Vortrag von Noven nach Aktenschluss erfüllt seien.