3. Aktenschluss 3.1. Vorbringen betreffend Schriftenwechsel 3.1.1. Darstellung der Beklagten Die Beklagten machen geltend, jeder Partei stehe das Recht auf zweimalige unbeschränkte Äusserung zu. Nachdem das Verfahren mit Verfügung vom 10. April 2019 auf Rechtsbegehren Ziff. 1-3 eingeschränkt worden sei, hätten die Beklagten mit Eingabe vom 21. April 2023 erstmals und mit Eingabe vom 16. Juni 2023 zum zweiten Mal Gelegenheit gehabt, sich zum Rechtsbegehren Ziff. 4 zu äussern. Demgegenüber habe der Kläger bereits in der Klage vom 15. März 2019 eine erste Äusserungsmöglichkeit gehabt.